RS0132703 – OGH Rechtssatz
Nach Eintritt der - durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450, 485 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132157) zum Ausdruck gebrachten - Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit (§ 450 erster Satz StPO; § 485 Abs 1 Z 1 StPO) nicht mehr in Betracht.