JudikaturOGH

RS0132680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2020

Bei getrennt lebenden Elternteilen ist neben der Obsorge beider Eltern als (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld die Festlegung des Wohnsitzes des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes gemäß § 177 Abs 4 ABGB nicht erforderlich.

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