JudikaturOGH

RS0132708 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2019

Als unwiderruflich anerkannt im Sinn des § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers gemäß § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG (hier: iVm § 182 Z 3 BSVG)  enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

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