RS0132708 – OGH Rechtssatz
Als unwiderruflich anerkannt im Sinn des § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers gemäß § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG (hier: iVm § 182 Z 3 BSVG) enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.