RS0132700 – OGH Rechtssatz
Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.
…Revisionsrekurs ist nicht zulässig. [7] 1. Der Fachsenat hat bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 112/18d (SZ 2019/37 = RS0132700 = RS0040918 [T21]) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass in Rechtssachen nach den §§ 81 ff EheG ein Zwischenbeschluss im Sinn des § …
…im Sinn des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen gefällt , welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind (RS0132700). Der darin liegende Verfahrensmangel müsste a llerdings – was hier nicht geschehen ist – ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von…
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