Nach § 120a AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Allein aus der Verwendung eines Aktengutachtens kann daher die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden, insbesondere wenn sich der Betroffene der Befundaufnahme entzieht.
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