RS0132563 – OGH Rechtssatz
Ein schriftliches Anbot, für die Duldung geschlechtlicher Handlungen Geld zu zahlen, ist Ausführungshandlung iSd § 207b Abs 3 StGB (nicht bloß straflose Vorbereitungshandlung), auch wenn der Täter (wie hier) die Ablehnung des Opfers akezptiert.