RS0132559 – OGH Rechtssatz
Im Fall einer § 27 Abs 1 und 2 SMG subsumierbaren Tat ist die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG an keine Überlegungen zur Schwere der Schuld oder zur Prävention geknüpft.