§ 933b ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs.
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