Zur Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG genügt es, die unrichtige Abgabenerklärung (unter Bereithaltung der ihr zugrundeliegenden Beweismittel ‑ §§ 137 ff BAO) beim Finanzamt einzubringen.
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