JudikaturOGH

RS0132562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2019

Die Einschränkung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf die Einwendung der Nichterfüllung der Bedingungen für eine endgültige Diversionsentscheidung greift nur, wenn in einer insoweit unangefochten gebliebenen oder vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine vorläufige Verfahrenseinstellung (gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) die Diversionsvoraussetzungen bejaht wurden.

Rückverweise