JudikaturOGH

RS0132520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2025

Dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu beenden ist (§ 272 Abs 2 Satz 1 ABGB), hat den Sinn, die – vom Willen der vertretenen Person – unabhängige Stellvertretung nur solange und so weitgehend wie unbedingt nötig aufrecht zu erhalten.

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