Der kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsanspruch setzt den Erwerb eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 8 Abs 2 AngG nicht voraus. Dies liefe dem offenkundigen Zweck zuwider, einem Dienstnehmer auch bei einem einzigen längerfristigen Krankheitsfall eine über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Fortzahlung seines Entgelts zu sichern.
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