JudikaturOGH

RS0132502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach § 20 Abs 3 BStG 1971 beginnt mit „Rechtskraft des Enteignungsbescheids“, also – mangels Rechtsmittelverzichts – frühestens mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht.

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