RS0132502 – OGH Rechtssatz
Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach § 20 Abs 3 BStG 1971 beginnt mit „Rechtskraft des Enteignungsbescheids“, also – mangels Rechtsmittelverzichts – frühestens mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht.