JudikaturOGH

RS0132529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2018

Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß § 112 ZPO kann die Frist des § 130 Abs 1 IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.

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