Die (selbständige) Qualifikation des § 84 Abs 4 StGB und die (unselbständige) Qualifikation des § 84 Abs 2 StGB konkurrieren echt. Es wird (wie hier bei Tat‑ und Opferidentität) ein Verbrechen nach § 84 Abs 4 StGB und ein Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB begründet.
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