JudikaturOGH

RS0132431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Stützt sich die Gesellschaft bei ihrem Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter dagegen nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht (vgl RS0128167), dann besteht kein Aufrechnungsverbot.

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