Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß § 93 Abs 1 RStDG (sinngemäß) anzuwendenden § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§ 93 Abs 2, 98 RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ‑ nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (§ 96 erster Satz letzter Halbsatz RStDG) in Kraft steht.
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