RS0132249 – OGH Rechtssatz
Ob eine Entscheidung einer ausländischen Behörde iSd § 111e AußStrG „rechtskräftig“ ist, ist nach den Maßstäben des österreichischen Verfahrensrechts zu beurteilen. Danach ist eine Entscheidung (formell) rechtskräftig, wenn sie in der Rechtssache, in der sie ergangen ist, unanfechtbar ist. „Rechtswirksam“ iSd § 111e AußStrG ist eine Entscheidung dagegen bereits dann, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder mit anderen Worten wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat.