JudikaturOGH

RS0132246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

§ 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.

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