JudikaturOGH

RS0132175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2018

Wird ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 258 Abs 1 StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall damit – wie mit jedem anderen im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.

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