Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht – im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden.
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