RS0132194 – OGH Rechtssatz
Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht – im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden.