RS0132171 – OGH Rechtssatz
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.