JudikaturOGH

RS0132091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2018

Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprechenden Streitverkündigung.

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