JudikaturOGH

RS0131735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2025

Für den Verteidiger gilt der Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts, wobei ein der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden schon bei leichter Fahrlässigkeit vorliegt.

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