Das Verfahren gemäß § 15l MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab. Wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches eingeleitet, endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens.
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