JudikaturOGH

RS0131752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2017

Der erzwungene, mit einer Entblößung verbundene Kleidertausch unter dem Gesichtspunkt des damit verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre der betroffenen Personen einer Durchsuchung iSd § 102 Abs 2 StVG nicht unähnlich. Auch ein solcher Kleidertausch ist daher jedenfalls schon deshalb ein die Menschenwürde verletzender Vorgang und daher unzulässig, wenn er in Anwesenheit von dritten, nicht zum Pflegepersonal gehörenden Personen (Securitymitarbeitern) vorgenommen wird, die nicht dem Geschlecht der kranken Person angehören.

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