JudikaturOGH

RS0131668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2017

Art 101 AEUV unterscheidet nicht zwischen horizontalen und vertikalen Tatbeständen. Die Vorschrift umfasst vielmehr Wettbewerbsbeschränkungen schlechthin. Dennoch ist wegen der oft unterschiedlichen wettbewerblichen Wirkungen zwischen beiden Sachverhaltstypen zu differenzieren.

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