Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 1216a Abs 2 ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.
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