RS0131560 – OGH Rechtssatz
Bringt der Verpflichtete im Einspruch vor, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, macht er damit einen tauglichen Einspruchsgrund iSd § 54c EO geltend, wenn der Titel die begehrte Exekution zwar inhaltlich deckt, jedoch kein Exekutionstitel iSd §§ 1 f EO vorliegt, weil ihm die Vollstreckbarerklärung für Österreich fehlt.