Zur Sicherung von Kindesvermögen sind der Erlag auf ein Sparbuch sowie die Sperre des Guthabens nicht zwingend anzuordnen, weil § 133 Abs 4 AußStrG bloß eine demonstrative Aufzählung der verschiedenen Sicherungsmittel enthält (arg: insbesondere). Da darin auch die Maßnahmen des § 382 EO ausdrücklich angeführt werden, können unter Umständen als gelindeste zweckmäßige Mittel schon einfache Aufträge (Gebote und Verbote des § 382 Abs 1 Z 4 bis 6 EO) ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung der Eltern sicherzustellen (6 Ob 12/04i mwN = RIS‑Justiz RS0118721; vgl RIS‑Justiz RS0115834).
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