Telos des § 133 AußStrG ist es, eine Vermögensverwaltung sicherzustellen, die dem Kindeswohl dienlich ist, nicht jedoch dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Kindes ein bestimmtes, nach den Regeln über den "Unterhaltsstopp" zu bestimmendes Maß nicht übersteigt. Nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst eine konkret drohende schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel kann allenfalls das Kindeswohl gefährden (vgl 3 Ob 22/07t; 4 Ob 164/98s). Bedarfssätze, aber auch etwa die Mindestpensionshöhe, können allenfalls als Indiz dafür dienen, ob nach Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes nach seinen (gemäß den in § 231 Abs 1 ABGB normierten Kriterien zu beurteilenden) konkret festzustellenden Lebensverhältnissen überhaupt ein Betrag verbleibt, dessen Verwaltung nach § 133 AußStrG weiter zu überwachen ist.
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