JudikaturOGH

RS0131579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Die eigene Nachlässigkeit schadet dem Gläubiger bei beiden Ausnahmetatbeständen des § 1356 ABGB. Die Nachlässigkeit muss sich dabei auf die Verfolgung des Anspruchs bzw Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner beziehen. So kann sich die Nachlässigkeit etwa darin äußern, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der fällig gewordenen Forderung gezögert, also etwa bis zur späteren Flucht des Schuldners zugewartet hat.

Die Nachlässigkeit bei der Verfolgung des Anspruchs bezieht sich auf die bisherige Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner, also vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands und im gegebenen Zusammenhang vor dessen unbekannten Aufenthalt.

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