JudikaturOGH

RS0131534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2017

Bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen wie der Evidenthaltung übermittelter Daten ohne rechtswirksamer Zustimmung sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.

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