JudikaturOGH

RS0131504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2017

§ 43 Abs 2 StPO (hier: iVm § 77 Abs 3 DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach § 41 DSt) kann dieser  Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.

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