RS0131504 – OGH Rechtssatz
§ 43 Abs 2 StPO (hier: iVm § 77 Abs 3 DSt) bildet lediglich im (erneut durchzuführenden) Hauptverfahren einen Ausschlussgrund. Dieses endet jedenfalls mit Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses. Bei nachfolgenden, mit der Rechtskraft einhergehenden aber weder die Schuld noch die Strafe betreffenden Entscheidungen, wie etwa jener der Kostenbestimmung (hier nach § 41 DSt) kann dieser Ausschlussgrund nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.