RS0131508 – OGH Rechtssatz
§ 153d Abs 3 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer gegenüber den Grundtatbeständen erhöhten Strafdrohung versieht (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP 25).