RS0131438 – OGH Rechtssatz
Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.