Der Schutzzweck des § 18a Abs 2 KDV 1967 umfasst auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei LKW ergeben. Gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ darf nicht von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden, weil zB mit dem ‑zulässigen ‑ „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gemäß § 12 Abs 5 StVO etc gerechnet werden muss. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt aber auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug.
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