RS0131392 – OGH Rechtssatz
Bei der nachträglichen Überprüfung einer Maßnahme nach § 19a HeimAufG steht dem Einrichtungsleiter nach §§ 19a, 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 48 Abs 1 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu.
…Zeitpunkt, zu dem durch das Rehabilitationsprogramm keine Verbesserung mehr zu erwarten war, in ein Pflegeheim transferiert wurde. [11] Die Entscheidung 7 Ob 199/16i ist nicht einschlägig, weil dort bei der Aufnahme des Patienten schon ein rund 8 Jahre bestehender finaler Zustand einer geistigen Behinderung, die mit einer…
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