JudikaturOGH

RS0131313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Der Übergang der Unterhaltsschuld auf die Erben ergibt sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen und ist somit ein „erbrechtlicher Anspruch“ im Sinn des § 176 AußStrG.

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