RS0131349 – OGH Rechtssatz
Die Grundsätze für die Bindungswirkung gelten grundsätzlich auch für vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG im Rahmen des Provisorialverfahrens.
…Grundsätze gelten auch für vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG (2 Ob 19/11z; 9 Ob 61/16k). Sollte sich daher die Sicherheitslage in der Ukraine zum Positiven wenden und ein gefahrloser Urlaubsaufenthalt mit zwei minderjährigen Kindern möglich werden, bliebe es der Mutter…
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