Die Mitwirkung der Parteien und aller Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, ist erforderlich, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist.
…§ 85 Abs 1 AußStrG dann erforderlich ist, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist (9 Ob 3/17g = RS0131465). [26] Zwar steht es dem Gericht daher im Rahmen des ihm eingeräumten Beweisaufnahmeermessens grundsätzlich offen, das Fehlen jeglicher Indizien für eine Nichtabstammung zu würdigen und…
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