RS0131387 – OGH Rechtssatz
Die Ermittlung der für die Unternehmensgröße maßgeblichen Anzahl der im Unternehmen regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer/innen hat unabhängig vom Beschäftigungsausmaß nach Köpfen zu erfolgen. Demnach ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer eine natürliche (also ganzzählige) Zahl. „Weniger als 51“ bedeutet daher im Bezugszusammenhang „höchstens 50“.