§ 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.
…1.4. Richtig zeigt der Beklagte zwar auf, dass § 19 RAO dispositiv ist und daher von den Parteien eine abweichende Regelung getroffen werden kann (RS0131443). Daraus ist jedoch für die Frage der Auszahlungs oder Hinterlegungspflicht des Beklagten im konkreten Fall nichts abzuleiten. [23] Dispositives oder nachgiebiges Recht gilt, soweit die…
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