JudikaturOGH

RS0131443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

§ 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.

Rückverweise