RS0131284 – OGH Rechtssatz
Der Begriff „gemeinsam“ in § 3 Abs 2 PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.