RS0131224 – OGH Rechtssatz
§ 83 Abs 2 EU-JZG ist nicht planwidrig lückenhaft, sodass eine - die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien begründende - analoge Anwendung des § 40a Abs 2 EU-JZG nicht in Frage kommt. Liegt (auch nach Durchführung eines Ergänzungsverfahrens gemäß § 84 Abs 2 EU-JZG) keiner der in § 83 Abs 2 EU-JZG genannten Anknüpfungspunkte (aktueller Wohnsitz, ständiger Aufenthalt oder besondere Bindung) vor, hat das von der ersuchenden Behörde als zuständig behauptete angerufene Gericht daher die begehrte Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen mit Blick auf § 82 Abs 1 und 2 EU-JZG abzulehnen.