Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.
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