JudikaturOGH

RS0131202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Wenn nach dem EuGH (und der ganz überwiegenden Lehre) bereits eine aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Unterlassungsklage keine Klage aus einem „dinglichen Recht“ iSd Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ bzw Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO ist, muss dies erst recht für ein bloß publizianisches Unterlassungsbegehren (§ 372 ABGB) gelten. Für dieses steht der Gerichtsstand nach Art 24 Z 1 Brüssel Ia‑VO somit nicht zur Verfügung.

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