RS0131159 – OGH Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.