JudikaturOGH

RS0131165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2016

Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB verjährt gemäß § 1478 ABGB in dreißig Jahren. Er entsteht mit der Auflösung der Gesellschaft, setzt kein Verschulden voraus und ist daher kein Schadenersatzanspruch.

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