RS0131165 – OGH Rechtssatz
Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB verjährt gemäß § 1478 ABGB in dreißig Jahren. Er entsteht mit der Auflösung der Gesellschaft, setzt kein Verschulden voraus und ist daher kein Schadenersatzanspruch.