Die unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG kann - im Gegensatz zur Zulassung weiteren Vorbringens oder der Aufnahme weiterer Beweise entgegen dieser Vorschrift - als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Lässt das Rekursgericht vom Erstgericht präkludiertes Tatsachenvorbringen oder Beweisanbote zu, kann daraus allein selbst im Fall tatsächlich unzweifelhafter Verfahrensverschleppung kein tauglicher Revisionsrekursgrund abgeleitet werden.
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